Prüfungen

SICHERHEITSPRÜFUNGEN

Sicherheitstests

Prüfungspflicht

Halter von Nutzfahrzeugen sowie Fuhrunternehmer sind dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen der Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Dabei führt die Kfz Werkstatt Michels Sicht-, Wirkungs- & Funktionstests durch um die Betriebssicherheit der Fahrzeuge festzustellen. Die bestandene Sicherheitsprüfung wird anschließend durch eine entsprechende Prüfmarke gekennzeichnet. Auf dieser Marke ist auch das Datum für die Folgeprüfung vermerkt.

Folgende Fahrzeuge unterliegen der Pflicht zur Sicherheitsprüfung:

UVV-PRÜFUNGEN

UVV

Prüfungspflicht

Wir helfen Ihnen bei der Unfallverhütung!

Gerne bieten wir Ihnen als Unternehmer die Prüfung Ihrer Fahrzeuge auf die Betriebssicherheit an. Unsere sachkundigen Mitarbeiter dokumentieren die UVV-Prüfung für Sie in einem ausführlichen Bericht. Zum Schluss erhalten Sie eine Bescheinigung und bei erfolgreich bestandener Prüfung die Prüfplakette für Ihr Fahrzeug.

Folgende Fahrzeuge unterliegen der Pflicht zur Sicherheitsprüfung:

TACHODIENST

Tacho

Prüfungspflicht

Ob digitaler oder analoger Fahrtenschreiber bzw. Tachograph, als beauftragte Werkstatt führen wir Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b StVZO und Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 57d durch.

Bei Problemen mit Kombiinstrumenten, Tachometern, Traktormetern oder Komfortanzeigen bieten wir zuverlässige Reparaturen an. Beim Einsatz eines Neugerätes können wir auch den alten Tachostand für Ihr Fahrzeug übernehmen. Eine  Tachojustierung und –einstellung ist ebenfalls möglich, um Ihren Tacho wieder auf Originalstand zu bringen. Außerdem können wir Ihr Tachometer für die Prüfstelle angleichen. Damit stellen Sie sicher, dass sich Ihr Tacho noch in der gesetzlichen Toleranz befindet. Grundsätzlich ist diese Manipulation des Tachos zulässig, der Kunde ist jedoch dazu verpflichtet, beim Verkauf des Fahrzeugs den korrekten km-Stand mitzuteilen.

Folgende Fahrzeuge unterliegen der Pflicht zur Sicherheitsprüfung:

Gemäß § 57b StVZO haben Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber oder mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen, die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte.